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   VGH Bayern, 14.01.2019 - 6 ZB 18.2238   

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VGH Bayern, 14.01.2019 - 6 ZB 18.2238 (https://dejure.org/2019,1916)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.01.2019 - 6 ZB 18.2238 (https://dejure.org/2019,1916)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Januar 2019 - 6 ZB 18.2238 (https://dejure.org/2019,1916)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SG § 40 Abs. 7, § 56 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 u S. 3
    Rückforderung von Ausbildungskosten von einem Soldaten auf Zeit

  • rewis.io

    Rückforderung von Ausbildungskosten von einem Soldaten auf Zeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SG § 40 Abs. 7 ; SG § 56 Abs. 4 S. 1 Nr. 1
    Rückforderung von Ausbildungskosten von einem ehemaligen Soldaten auf Zeit nach seiner Kriegsdienstverweigerung; Ablehnung eines Antrags auf Dienstzeitverkürzung

  • rechtsportal.de

    SG § 40 Abs. 7 ; SG § 56 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, S. 3
    Soldatenrecht; Soldat auf Zeit; Rückforderung von Ausbildungskosten; Kriegsdienstverweigerer; Entlassung aus dem Soldatenverhältnis; Anschließende Ernennung zum Beamten beim Bundeskriminalamt; besondere Härte; Recht auf Dienstzeitverkürzung (verneint); Kein ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 18.05

    Soldat auf Zeit; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Ausscheiden aus dem

    Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2019 - 6 ZB 18.2238
    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich die Erstattungspflicht, der sich ein Kriegsdienstverweigerer gegenübersieht, als besondere Härte im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darstellt, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Beklagte ohne Rechtsfehler nicht die tatsächlich entstandenen Kosten des Studiums vom Kläger verlangt hat, sondern lediglich den deutlich niedrigeren Betrag der von ihm insoweit ersparten Aufwendungen (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 -juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15).

    Der Begriff der "besonderen Härte" umfasst daher nur die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände, denen sich der Soldat nicht entziehen und nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Wehrdienst Rechnung tragen kann (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 16 m.w.N.).

  • BVerwG, 14.05.2014 - 2 B 96.13

    Zum soldatengesetzlichen Dienstzeitbegriff; erneutes Aufgreifen

    Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2019 - 6 ZB 18.2238
    Die Regelungen über die Entlassung von Soldaten wie über die Erstattungspflicht sollen vielmehr in erster Linie die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft und Einsatzfähigkeit der Bundeswehr sicherstellen und dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegenwirken (BVerwG, B.v. 14.5.2014 - 2 B 96.13 - juris Rn. 7).

    Dass auf die Erstattungsforderung, der sich grundsätzlich auch ein Kriegsdienstverweigerer gegenübersieht, wegen der besonderer Zwangslage, in der er sich befindet, in Anwendung der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Ermessenswege teilweise verzichtet wird, vermag nichts daran zu ändern, dass die Erstattungspflicht ihrer Zweckrichtung nach ein Mittel ist, um dieses eigentliche, für die gesamte staatliche Gemeinschaft bedeutsame Ziel der Erhaltung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr (Dienstherr im engeren Sinn; vgl. BVerwG, B.v. 14.5.2014, - 2 B 96.13 - Rn. 8) zu erreichen (vgl. NdsOVG, U.v. 26.4.2016 - 5 LB 156/15 - juris Rn. 108 m.w.N.).

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2019 - 6 ZB 18.2238
    Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2019 - 6 ZB 18.2238
    Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).
  • VGH Bayern, 12.09.2006 - 15 ZB 06.112
    Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2019 - 6 ZB 18.2238
    Bei einer solchen, allein im öffentlichen Interesse bestehenden, aber statuswirksamen Vorschrift ist die Rechtschutzgewährleistung auf den Schutz vor einer willkürlichen Anwendung beschränkt (BayVGH, B.v. 12.9.2006 - 15 ZB 06.112 - juris Rn. 4), für deren Vorliegen der Kläger jedoch nichts dargetan hat.
  • VGH Bayern, 04.07.2013 - 6 BV 12.19

    Berufssoldat; Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes; Entlassung; Erstattung

    Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2019 - 6 ZB 18.2238
    Es kommt daher nicht darauf an, ob der Soldat nach seiner Entlassung im öffentlichen Dienst verbleibt; das ergibt sich auch daraus, dass die Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit wegen der Ernennung zum Beamten nach § 55 Abs. 1, § 46 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG als Entlassung auf eigenen Antrag gilt und damit die Erstattungspflicht auslöst, weil die durch das Studium erworbenen Kenntnisse der Bundeswehr nach der vorzeitigen Entlassung nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. BayVGH, U.v. 4.7.2013 - 6 BV 12.19 - juris Rn. 24 zur Entlassung durch Übernahme in ein Beamtenverhältnis).
  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13

    Soldat auf Zeit; Bundeswehr; Fachausbildung; Elektroniker für luftfahrttechnische

    Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2019 - 6 ZB 18.2238
    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich die Erstattungspflicht, der sich ein Kriegsdienstverweigerer gegenübersieht, als besondere Härte im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darstellt, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Beklagte ohne Rechtsfehler nicht die tatsächlich entstandenen Kosten des Studiums vom Kläger verlangt hat, sondern lediglich den deutlich niedrigeren Betrag der von ihm insoweit ersparten Aufwendungen (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 -juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15).
  • OVG Niedersachsen, 26.04.2016 - 5 LB 156/15

    Abdienquote; Ausbildungsgeld; Ausbildungskosten; besondere Härte; Bundeswehr;

    Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2019 - 6 ZB 18.2238
    Dass auf die Erstattungsforderung, der sich grundsätzlich auch ein Kriegsdienstverweigerer gegenübersieht, wegen der besonderer Zwangslage, in der er sich befindet, in Anwendung der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Ermessenswege teilweise verzichtet wird, vermag nichts daran zu ändern, dass die Erstattungspflicht ihrer Zweckrichtung nach ein Mittel ist, um dieses eigentliche, für die gesamte staatliche Gemeinschaft bedeutsame Ziel der Erhaltung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr (Dienstherr im engeren Sinn; vgl. BVerwG, B.v. 14.5.2014, - 2 B 96.13 - Rn. 8) zu erreichen (vgl. NdsOVG, U.v. 26.4.2016 - 5 LB 156/15 - juris Rn. 108 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 23.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2019 - 6 ZB 18.2238
    Sie bezweckt, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 - 2 C 23.16 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris Rn. 23).
  • VGH Bayern, 13.12.2017 - 6 B 17.299

    Rückforderung der Kosten eines Studiums und einer Fachausbildung zum

    Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2019 - 6 ZB 18.2238
    Sie bezweckt, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 - 2 C 23.16 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris Rn. 23).
  • VG München, 18.06.2018 - M 21 K 17.3239

    Erstattung der Kosten eines von der Bundeswehr finanzierten Masterstudiums nach

  • VGH Bayern, 02.04.2019 - 6 ZB 18.2292

    Rückforderung von Ausbildungskosten von Soldaten nach Kriegsdienstverweigerung

    Der unbestimmte - gerichtlich voll überprüfbare - Rechtsbegriff der "besonderen Härte" im Sinn von § des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG erfasst nur die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände, denen sich der Soldat nicht entziehen und nur durch sofortiges Ausscheiden aus dem Wehrdienst Rechnung tragen kann (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 14.1.2019 - 6 ZB 18.2238 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 13.05.2020 - 6 ZB 20.577

    Kein Anspruch eines Zeitsoldaten auf Dienstzeitverkürzung

    Bei einer solchen, allein im öffentlichen Interesse bestehenden, aber statuswirksamen Vorschrift ist die Rechtsschutzgewährleistung auf den Schutz vor einer willkürlichen Anwendung beschränkt (BayVGH, B.v. 14.1.2019 - 6 ZB 18.2238 - juris Rn. 11; B.v. 12.9.2006 - 15 ZB 06.112 - juris Rn. 4).
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